Gestützt auf § 16 der Gemeindeordnung Kriens in Verbindung mit § 38 des Gemeindegesetzes des Kantons Luzern beantragen die unterzeichneten Stimmberechtigten der Stadt Kriens, dass die Gemeindeordnung Kriens wie folgt ergänzt wird:
Der Stadtrat und der Einwohnerrat haben, in Abweichung von § 54 der Gemeindeordnung Kriens, das Verfahren für die Ein- und Umzonung der Grundstücke Nrn. 371 (ohne Wald), 3765 (ohne Wald), 6060 und 2358, je Grundbuch Kriens, auf der Grundlage des architektonisch und städtebaulich hervorragenden Projekts «Bebauungsplan Weinhalde» gemäss Beschluss zu Bericht und Antrag 240/2019 des Einwohnerrates Kriens vom 7. Mai 2020 durchzuführen. Die für die Erschliessung notwendige Fläche auf der Parzelle Nr. 5718 sowie die Waldfläche (ca. 133 m2) auf den Parzellen Nr. 3765, 3766 und 4223 werden als Erschliessungsfläche ebenfalls der speziellen Wohnzone Weinhalde zugewiesen.